Art.1. Alle Geschäfte von United Inklaringsbureau NV (VIB) werden auf der Grundlage der Allgemeinen Belgischen Speditionsbedingungen 2005 durchgeführt, die im Anhang des Belgischen Amtsblatts vom 24. Juni 2005 unter der Nr. 0090237 veröffentlicht und den Vertragsparteien bekannt und akzeptiert sind (mit besondere Beachtung von Art. 22 dieser belgischen Speditionsbedingungen bezüglich Forderungen des FÖD Finanzen, Zoll und Verbrauchsteuern). Den Text dieser Bedingungen finden Sie unter https://www.bito-ibot.be/wp-content/uploads/2017/07/Allgemeine-Belgische-Speditionsbedingungen.pdf
Art.2. VIB ist ein Spediteur (Lizenz 1.768.001) und führt selbst keine Transporte durch. VIB haftet nicht für Verzögerungen bei der Lieferung oder nicht rechtzeitigen Versand der gebuchten Fracht oder Transportmittel. VIB haftet nicht im Falle von Feuer, Diebstahl, Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Transportmitteln, die sich im Lager, am Kai oder an Bord befinden.
Art.3. Der Kunde akzeptiert, dass er die Direktoren, Vertreter, Aktionäre, (unabhängig davon, ob sie unabhängig sind oder nicht) Mitarbeiter, Beauftragte und jede andere Art von Hilfspersonen von Vende Inklaringsbureau NV nicht auf außervertraglicher Basis (nicht direkt, nicht gesamtschuldnerisch, nicht gesamtschuldnerisch) haftbar machen kann. nicht solidarisch mit Vende Inklaringsbureau NV). Dies gilt jedoch nicht, wenn der entstandene Schaden auf einer Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität des Kunden beruht oder wenn der Schaden auf einem schadensabsichtlichen Irrtum des Erfüllungsgehilfen beruht.
Art.4. Ohne schriftlichen Auftrag erfolgt kein Versicherungsabschluss.
Art.5. Alle VIB-Rechnungen sind zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zahlbar.
Art.6. Bei den berechneten Zuschlägen (BAF, CAF, Marpol, IMDG-ADR) handelt es sich um die am Versanddatum gültigen Beträge. Diese Zuschläge können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
Art.7. Einwände sind nur gültig, wenn sie VIB innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Rechnungsdatum per Einschreiben mitgeteilt werden, andernfalls gilt die Rechnung als endgültig anerkannt.
Art.8. Für alle Schulden, die der Kunde am Fälligkeitstag ganz oder teilweise nicht beglichen hat, fallen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen an, die auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes gemäß dem Gesetz vom August berechnet werden 2, 2002, jedoch nicht weniger als 7 %, gerechnet vom Fälligkeitstag bis zum Tag der Zahlung, sowie eine pauschale Entschädigung von 8 % des zum Fälligkeitstag ausstehenden Kapitalbetrags, mindestens jedoch 50 Euro pro Der Schadensersatzanspruch ist auf die Hauptsumme beschränkt, unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen, und unbeschadet des Rechts auf Erstattung der Anwaltskosten (einschließlich der anwendbaren Rechtsentschädigung) und der Umsetzungskosten. Bleibt darüber hinaus eine überfällige Schuld des Kunden ganz oder teilweise unbezahlt, werden sämtliche noch nicht fälligen Schulden des Kunden sofort fällig. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden zunächst Zinsen, Schadensersatz, Rechtsverfolgungskosten und Vollstreckungskosten und dann erst die Hauptsumme angerechnet. Die vom Kunden geschuldeten Zinsen werden jährlich kapitalisiert. Die Parteien erklären gegenseitig, dass diese Entschädigungen nicht zu einem Ungleichgewicht führen, nicht in einem Missverhältnis zu dem Nachteil stehen, der der anderen Partei entstehen könnte, und dass sie nicht den Schaden übersteigen, den sie bei Vertragsbeginn im Falle eines Verzugs festlegen konnten durch die andere Partei.
Art.9. Im Streitfall sind ausschließlich die Gerichte von Brügge (Belgien) zuständig.
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